§ 1319a ABGB; § 50 Z 1 StVO
Eine Marktgemeinde, die auf einem von Radfahrern frequentierten Verbindungsweg eine ca 8 cm tiefe Senkung nicht provisorisch saniert, sondern auf dieses Hindernis durch Gefahrenzeichen nach § 50 Z 1 StVO hinweist, handelt nicht grob fahrlässig.