§ 106 Abs 2 KFG; §§ 1295, 1311 ABGB
Der Schutzzweck der in § 106 Abs 2 KFG normierten Pflicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts umfasst nicht die Verhinderung von aus der Verletzung dieser Pflicht resultierenden Sachschäden durch beförderte Personen am Fahrzeug.