Bei der Verletzung einer durch V festgesetzten Geschwindigkeitsbeschränkung ist die verletzte Verwaltungsvorschrift allein § 52 lit a Z 10a StVO; der Nennung jener V, aufgrund deren das Verkehrszeichen angebracht worden ist, bedarf es im Spruch eines StrafErk nicht (vgl VwGH 8. 9. 2022, Ra 2022/02/0132).
Ra 2022/02/0190