§ 1489 Satz 1 ABGB
Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt in den Fällen des Abgasskandals mit dem Schreiben der Generalimporteurin an den Eigentümer, dass dessen Kfz davon betroffen ist. Dadurch ist es zur Kenntnis des Geschädigten von dem mit dem Erwerb eines solchen Kfz eingetretenen Schaden gekommen, unabhängig von nachfolgenden Versuchen des Herstellers, das Gebrechen zu beheben.