§ 1431 ABGB
Irrt der leistende Kfz-HaftpflichtVers darüber, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) nicht mit ihm als Solidarschuldner gegenüber dem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) solidarisch haftet und hat dieser daher zu viel an das EVU geleistet, so steht dem Kfz-HaftpflichtVers ein Bereicherungsanspruch wegen irrtümlicher Leistung zu.