§§ 1325, 1489, 1497 ABGB; § 228 ZPO
Kann das Schmerzengeld noch nicht global bemessen werden, so unterbricht die Klage auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden die Verjährung des Anspruchs. Das gilt auch für jenen Teil des Schmerzengeldes, der schon einer Teilbemessung zugänglich wäre. Die Unterbrechungswirkung bleibt grds auch dann aufrecht, wenn während des Feststellungsprozesses eine Globalbemessung möglich wird.