I. Das eine Verweigerung der Vornahme der Atemluftuntersuchung darstellende Verhalten des Aufgeforderten muss gem § 44a Z 1 VStG nicht in den Spruch des StrafErk aufgenommen werden. Somit ist das VwG nicht verpflichtet, Art und Weise der Verweigerung näher zu präzisieren (vgl VwGH 5. 11. 1997, 97/03/0104; 8. 9. 1995, 95/02/0320).