§§ 1293 ff, 1304, 1325 ABGB
Auf Skiwegen ist eine Randsicherung nur ausnahmsweise an besonders gefährl Stellen erforderlich. Von einem verantwortungsbewussten Pistennutzer ist nicht zu fordern, dass er (kurze) Engstellen so langsam passiert, dass bei einem Sturz ein Abrutschen über den Pistenrand jedenfalls ausgeschlossen ist.