Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestands des § 26 Abs 2a FSG ist - anders als etwa in den in § 26 Abs 4 FSG genannten Fällen - eine Bestrafung nicht erforderlich. Liegt eine solche jedoch vor, sind die FührerscheinBeh daran gebunden (vgl VwGH 31. 8. 2015, Ro 2015/11/0012 Slg 19.178A; 2. 11. 2021, Ra 2021/11/0146; jeweils mwN). Liegt hingegen im Zeitpunkt der Entscheidung der mit der Entziehung der Lenkberechtigung befassten Beh (noch) keine sie bindende, rk, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vor, hat sie die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen. Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Sachentscheidung berufene VwG (vgl VwGH 26. 7. 2018, Ra 2018/11/0085, mwN). Dabei besteht auch keine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus formalen Gründen (vgl VwGH 18. 11. 1997, 97/11/0173, zu einer Einstellung wegen Verfolgungsverjährung; 23. 4. 2002, 2000/11/0025, zu einer Einstellung wegen Strafbarkeitsverjährung; 27. 9. 2007, 2006/11/0027, zu einer Einstellung wegen Außerkrafttretens des StrafErk gem § 51 Abs 7 VStG; vgl auch VwGH 26. 4. 2013, 2013/11/0015).