Der Zulassungsbesitzer hat durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift etwa auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen. Anweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer für sich allein nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl VwGH 21. 4. 1999, 98/03/0350). Dies gilt auch für den Fall des Verleihs eines Fahrzeugs an ein fremdes Unternehmen (vgl VwGH 4. 8. 2016, Ra 2016/02/0129).