Der EuGH hat sich bereits mehrfach mit der Zulässigkeit der Erhebung einer Zulassungssteuer - ua auch vor dem Hintergrund der Zulassungspflicht des § 82 Abs 8 KFG (vgl EuGH 21. 3. 2002, C-451/99 , Cura Anlagen GmbH) - beschäftigt und diese für den Fall der dauerhaften Verwendung des betreffenden Kfz im Mitgliedstaat, in welchem die Zulassungssteuer erhoben werden soll, dem Grunde nach bejaht (vgl dazu VwGH 30. 1. 2014, 2012/16/0107, mit Hinw auf die Rsp des EuGH; vgl auch VwGH 25. 1. 2006, 2001/14/0170; 23. 3. 2006, 2006/16/0003; 21. 11. 2013, 2011/16/0221; 12. 9. 2017, Ra 2017/02/0100, jeweils mwN).