§ 2 Abs 1 Z 1 KFG definiert ein Kfz als "ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird"; da hins des gelenkten Beförderungsmittels kein Ausnahmetatbestand des KFG erfüllt ist und auch die Definition des Fahrrads gem § 2 Abs 1 Z 22 StVO iVm § 1 Abs 2a KFG nicht erfüllt ist, ist das gelenkte Beförderungsmittel, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wurde (2400 Watt, Bauartgeschwindigkeit 70 km/h), unzweifelhaft als Kfz zu qualifizieren.