Nur wenn eine unter einem Verkehrszeichen angebrachte Zusatztafel eine "mehrfache Deutung" zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeugs auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und diese fällt nicht ihm, sondern der Beh zur Last, weil diese die Anordnung des § 54 Abs 2 StVO, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt hat (vgl E 14. 6. 2005, 2005/02/0047).