Die Beh hat über den Verlängerungsantrag des RevWerbers abgesprochen. Von dem dadurch abgesteckten Verfahrensgegenstand ist die Erteilung einer gegenüber dem Antrag im Umfang eingeschränkten Lenkberechtigung mitumfasst. Insofern fehlt es dem angefochtenen Erk an einer tauglichen Auseinandersetzung mit dem im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen des RevWerbers, es möge ihm allenfalls, um ihm die weitere Ausübung seiner Berufstätigkeit als Landwirt und die Bewirtschaftung bestimmter Flächen zu ermöglichen, eine Lenkberechtigung für den Umkreis von 30 km (dem bekannten Umfeld seiner Heimatgemeinde) erteilt werden (zu § 32 Abs 1 Z 2 und 3 FSG idF BGBl I 2008/31 etwa VwGH 23. 2. 2011, 2009/11/0104).