Für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs 5 zweiter Fall FSG-GV reichen (bloße) "Hinweise" bzw der "Verdacht" auf den gehäuften Missbrauch von Alkohol - anders als im Fall einer aktuellen Alkoholabhängigkeit (§ 14 Abs 1 letzter Satz FSG-GV) - nicht aus.
Ra 2021/11/0164