Der VwGH hat bereits in seiner Rsp zum KFG (§ 66 Abs 2 lit a und Abs 3) die Auffassung vertreten, dass eine Verweigerung des Alkotests zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit aufweise wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, im Rahmen der Wertung aber ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sei und zu dem Ergebnis führen könne, dass die betreffende Person nicht verkehrsunzuverlässig sei. Der VwGH hat an dieser Rsp auch im Anwendungsbereich des FSG festgehalten und zudem für den von § 26 Abs 2 Z 1 FSG erfassten Sonderfall der Entziehung wegen erstmaliger Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO die Auffassung vertreten, dass auch hier ein einwandfreier Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, eine Entziehung der Lenkberechtigung unzulässig macht, weil diesfalls nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart iSd § 7 Abs 1 FSG geschlossen werden kann (vgl ausführlich VwGH 14. 3. 2000, 99/11/0075).