Wenn Regelungen des EisenbahnG - ohne weitere Einschränkung - auf "Straßen" (mit öffentlichem Verkehr) abstellen, gilt dies grundsätzlich unabhängig von der Art des Verkehrs (Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr) auf diesen Straßen. Ob die jeweilige Straße für Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr oder beides bestimmt ist, ist (als maßgeblicher Parameter für die Art der Sicherung) mitentscheidend dafür, wie eine Eisenbahnkreuzung zu sichern ist, zumal dies die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse ebenso prägt wie die Sicherheit des Verkehrs auf der Straße (wesentliche Faktoren für die Entscheidung über die Art der Sicherung nach § 5 EisbKrV 2012); die grundsätzliche Anwendbarkeit der Regelungen des EisenbahnG 1957 wird dadurch aber, sofern im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, nicht eingeschränkt.