Es ist davon auszugehen, dass § 43 Abs 1 lit d StVO Menschen mit Behinderungen ein subjektives Recht einräumt und daher bei Vorliegen der Voraussetzungen ein entsprechendes Halteverbot zu erlassen ist und im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen ein (negativer) Bescheid in der Sache zu ergehen hat.
Ro 2019/02/0017