Eine Zustimmungserklärung zur Blutabnahme kann dabei nach der ständigen hg Rsp auch konkludent (§ 863 ABGB) erfolgen, dafür ist aber erforderlich, dass dem RevWerber vorher zur Kenntnis gebracht wurde, aus welchem Grunde man ihm Blut abnehmen wolle (vgl VwGH 6. 11. 2002, 2000/02/0231). Dies ist vorliegend nach den unbestrittenen Feststellungen des LVwG, wonach die Ärztin den RevWerber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, dass sein Blut "auch" wegen des Verdachts auf einen Verkehrsunfall mit Alkoholeinfluss abgenommen werde, der Fall. Der RevWerber hat sich in der Folge Blut abnehmen lassen und der Blutabnahme auch zur Testung des Alkoholgehalts damit zugestimmt.