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Schmerzengeld und Verfahrenshilfe

RechtsprechungJudikaturN. N.ZVR 2021/98ZVR 2021, 191 - 193 Heft 5 v. 21.4.2021

§§ 63, 71 ZPO; § 1325 ABGB

Schmerzengeld ist kein Sondervermögen. Sowohl für die Bewilligung der Verfahrenshilfe als auch für den Eintritt der Nachzahlungspflicht sind erhaltene Schmerzengeldbeträge bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Prozesspartei zu veranschlagen, da man ansonsten wohl jeden mit einer besonderen Zweckbestimmung erhaltenen Vermögenswert außer Betracht lassen müsste.

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