§§ 63, 71 ZPO; § 1325 ABGB
Schmerzengeld ist kein Sondervermögen. Sowohl für die Bewilligung der Verfahrenshilfe als auch für den Eintritt der Nachzahlungspflicht sind erhaltene Schmerzengeldbeträge bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Prozesspartei zu veranschlagen, da man ansonsten wohl jeden mit einer besonderen Zweckbestimmung erhaltenen Vermögenswert außer Betracht lassen müsste.