I. Es trifft die Ansicht zu, eine V über die Festlegung einer Kurzparkzone dürfe nicht das Parken auf bestimmten Stellen innerhalb der Kurzparkzone erlauben, an denen es nach anderen Bestimmungen verboten sei. Die V einer Kurzparkzone ermächtigt tatsächlich nicht zum Parken, sondern beschränkt die zulässige Parkzeit innerhalb des Gebiets einer Kurzparkzone. Dass an bestimmten Stellen dieser Kurzparkzone das Parken oder gar das Halten und Parken nach anderen Bestimmungen (etwa § 24 Abs 1 und 3 StVO) nicht erlaubt ist, ändert daran nichts, dass die Kurzparkzone das ganze in der V beschriebene Gebiet einschließlich dieser Stellen umfasst.