Der VwGH hat bereits im Erk 24. 10. 2016, Ra 2016/02/0133, im Falle eines Lenkers, bei dem 1,2 ng/ml THC im Blut festgestellt worden ist, ausgeführt, dass es für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs 1 StVO genügt, dass die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte.