Gem § 51 Abs 1 letzter Satz StVO ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs 5 lit b StVO anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert und ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km gilt. Die angefochtene V sieht vor, dass unter den Verbotszeichen "Überholen verboten" die verbleibende Länge des Überholverbots mit einer Zusatztafel anzugeben ist. Aus dieser Anordnung folgt, dass die entsprechenden Zusatztafeln aus Gründen der Verkehrssicherheit anzubringen sind. Die Zusatztafeln wären daher im vorliegenden Fall gem § 51 Abs 1 letzter Satz StVO 1960 anzubringen gewesen. Das Fehlen der Zusatztafeln bewirkt aus diesen Gründen wegen eines Verstoßes gegen § 51 Abs 1 letzter Satz StVO die nicht ordnungsgemäße Kundmachung des angefochtenen Teiles der V der BH Zell am See.