I. Zu Alkoholdelikten hat der VwGH ausgesprochen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung nach der hg Judikatur zu § 7 Abs 2 FSG auch dann auszusprechen ist, wenn feststeht, dass der Betreffende von einer ausländischen Beh bzw einem ausländischen Gericht wegen Lenkens oder Inbetriebnahme eines Kfz im Ausland mit einem Alkoholgehalt seines Blutes oder seiner Atemluft, der den in § 99 Abs 1 lit a StVO angegebenen Grenzwerten entspricht, rk bestraft worden ist (VwGH 20. 9. 2017, Ra 2015/11/0100 mwN). Nichts anderes gilt für die in § 99 Abs 1 lit b und c StVO genannten Delikte, insoweit sie sich auf Anlasstaten (Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen) iZm Suchtgift beziehen.