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Posttraumatische Verbitterungsstörung wegen nicht eingetretener Arbeitsunfähigkeit, also nicht weiterhin krank zu sein

RechtsprechungJudikaturN. N.ZVR 2020/208ZVR 2020, 372 - 374 Heft 11 v. 22.10.2020

§§ 1295, 1304, 1325 ABGB

Ein an einem Verkehrsunfall allein schuldiger Verkehrsteilnehmer haftet auch für eine posttraumatische "Verbitterungsstörung" des Verletzten, die darauf gründet, dass sich dessen Erwartung, er werde wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr arbeitsfähig sein, nicht erfüllt.

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