Es kann dem VwG nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund eines - von der RevWerberin nicht bekämpften - Alkoholwerts der Atemluft zum Tatzeitpunkt von 1,12 mg/l von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgeht (vgl VwGH 28. 7. 2010, 2010/02/0108, mwN).
Ra 2018/02/0086