Ist von einer unfallgefährlichen Situation auszugehen, kommt es auf die Kenntnis von Umständen an, aus denen der Lenker auf die Möglichkeit eines Unfalls mit Sachschaden schließen muss, um ihm das Nichtwissen vom Unfall als Verschulden anzulasten (vgl VwGH 26. 5. 1993, 92/03/0125).
Ra 2019/02/0070