Gem § 25 iVm § 44 StVO sind Kurzparkzonen durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. § 44 Abs 1 StVO wird nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des verordneten Geltungsbereichs einer Verkehrsbeschränkung signifikant abweicht.
V 24/2018