I. Entscheidend für den Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit (und folglich für die Entziehung der Lenkberechtigung) ist nicht (bloß) der Umstand, ob der Betreffende das gleiche Delikt wiederholen werde (oder mit dem Fahrzeug der betreffenden Klasse wiederholen werden könne), sondern die aus der Deliktsbegehung hervortretende Sinnesart des rücksichtslosen Verhaltens im Straßenverkehr (vgl etwa VwGH 21. 10. 2004, 2002/11/0166: "Verkehrsunzuverlässigkeit, somit [...] die charakterliche, durch eine negative Einstellung zur Verkehrssicherheit geprägte Sinnesart").