I. Bei einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG steht im Vordergrund, dass unter anderem nach derjenigen Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kfz gelenkt hat. Wie dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen ist, sind daher bei einer Lenkeranfrage jedenfalls ein bestimmter Zeitpunkt sowie ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kfz anzugeben. Es muss eine unmissverständliche Deutlichkeit des Verlangens nach Auskunft iSd § 103 Abs 2 KFG gegeben sein (vgl VwGH 25. 1. 2008, 2007/02/0136).