I. Die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b Abs 1 StVO setzt einen in RK erwachsenen Behindertenpass (diesem kommt nach § 45 Abs 2 letzter Satz BBG Bescheidcharakter zu) mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraus. Es handelt sich somit um zwei voneinander getrennte Verfahren, wobei jenes nach § 29b StVO jenem nach § 45 BBG nachgeschaltet ist. Materienspezifische Besonderheiten, denen durch die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern Rechnung getragen werden soll (vgl ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 13), werden somit ausschließlich und abschließend im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme einer Zusatzeintragung nach § 45 BBG geprüft. Im Verfahren betreffend die Ausfolgung des Parkausweises nach § 29b StVO ist die belBeh (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) an die (rk) Entscheidung nach § 45 BBG gebunden. Überlegungen, die eine Mitwirkung fachkundiger Laienrichter sinnvoll machen könnten, sind im Verfahren nach § 29b StVO nicht mehr anzustellen. Vor dem Hintergrund, dass Senatszuständigkeiten die Ausnahme bilden, § 45 Abs 1 BBG jene Fälle, in denen eine Senatszuständigkeit besteht, abschließend aufzählt und die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO einen rk Behindertenpass (Bescheid) mit der genannten Zusatzeintragung, der allenfalls durch das BVwG in einer Senatsbesetzung unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter überprüft wurde, voraussetzt, liegt eine eindeutige Regelung vor.