vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kundmachung muss mit Verordnungstext übereinstimmen

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2019/12ZVR 2019, 33 Heft 1 v. 20.12.2018

Nach der Rsp des VfGH darf ein VerordnungsB im Zuge der Kundmachung weder ergänzt noch sonst verändert werden. Jede Änderung des Inhalts des VerordnungsB obliegt allein der zur Willensbildung zuständigen Beh. Eine V ist gesetzwidrig, wenn die vom Verordnungsgeber beschlossene normative Festlegung nicht mit dem kundgemachten Text übereinstimmt.

V 3/2018

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!