I. Von einer Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins ist im § 39 FSG - von dem in Abs 2 Halbsatz 2 geregelten Fall abgesehen - immer nur iZm der dreitägigen Frist nach vorläufiger Abnahme die Rede. Dies legt es nahe, die Wortfolge "gemäß § 39" in § 29 Abs 4 FSG nicht nur auf die unmittelbar daran anschließende Wortfolge "vorläufig abgenommen", sondern auch auf die mit dem logischen Prädikat "und" damit verknüpfte Wortfolge "nicht wieder ausgefolgt" zu beziehen. Der Wortlaut der Bestimmung steht dem nicht entgegen. Nur eine Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins gem § 39 FSG, also innerhalb der in dessen Abs 3 normierten Frist von drei Tagen ab dem Abnahmetag, schließt die im § 29 Abs 4 FSG normierte Berechnung der Entziehungsdauer "ab dem Tag der vorläufigen Abnahme" aus.