Bei Fahrzeugen, die per Bescheid ein Blaulicht anbringen und verwenden dürfen (§ 20 Abs 5 KFG), gilt die Mautbefreiung nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann, wenn bei der Verwendung des Blaulichts den gem § 20 Abs 6 KFG erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird. Bei Kfz mit Blaulicht gem § 20 Abs 5 KFG wird somit keine generelle Ausnahme von der Mautpflicht gewährt, sondern nur in denjenigen Fällen, wo die Anbringung und Verwendung entsprechend den Vorgaben im "Blaulichtbescheid" erfolgt. Überdies besteht laut - gegenständlich anwendbarer - Mautordnung eine Ausnahme von der Mautpflicht nur für die Dauer der Verwendung des Scheinwerfers oder der Warnleuchte.