Bei einer Übertretung des § 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 und 2 VO (EG) 561/2006, die nach dem Anhang III der RL 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, kann dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (vgl VwGH 6. 11. 2002, 2002/02/0125, und 27. 3. 2015, Ra 2015/02/0009).