Zusammenfassung: Die Straßenbahnmeisterei nahm nach einem Unfall (liegengebliebener Lkw) auf einer Autobahn Absicherungsmaßnahmen vor. Sie begehrte in der Folge den Ersatz für die Aufwendungen. Der BGH prüfte, ob ein Anspruch entweder aus dem Schadenersatzrecht oder aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag abzuleiten sei. Er differenzierte dabei zwischen Aufwendungen der öffentlichen Hand und entsprechenden Aufwendungen von Privaten. Dieses Kriterium wird in einer Glosse kritisch betrachtet.