Zusammenfassung: Einer Kfz-Lenkerin wurden 220,- Euro in Rechnung gestellt, nachdem diese ihr Fahrzeug unbefugter Weise auf einem privaten Supermarktparkplatz abgestellt hatte und dieses in weiterer Folge abgeschleppt wurde. Die Lenkerin weigerte sich unter Hinweis auf die unangemessen hohe Forderung zu zahlen, worauf ihr der Standort des Kfz nicht bekannt gegeben wurde. Der BGH traf in dem Urteil Feststellungen zum Ausmaß der ersatzfähigen Abschleppmaßnahmen, insb ob auch die Überwachung der Parkfläche in den Betrag einbezogen werden dürfe. Weiters hatte er zu beurteilen, ob das Zurückbehaltungsrecht der Bekl auf rechtmäßige Weise ausgeübt wurde. In der Anmerkung weist der Autor darauf hin, wie betroffene Kfz-Lenker in einer derartigen Situation am besten reagieren sollten.