Zusammenfassung: In Hinblick auf die Radarüberwachung von Gemeindestraßen widmet sich der VwGH der Frage, ob die Gemeinde bei der Übermittlung von digitalen Radarfotos an die zuständige Bezirkshauptmannschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gehandelt hat und datenschutzrechtlich bedenklich vorgegangen ist.
Rechtsgrundlagen: § 94b Abs 1 StVO; § 8 DSG