Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der VwGH der Frage nach, ob unter Zugrundelegung der Verhaltensweisen nach § 28 Abs. 2 SMG in der Fassung vor der SMG-Novelle 2007 und § 28a SMG von "bestimmten" gleichartigen Tatsachen im Lichte des § 7 FSG auszugehen und somit dem Betroffenen die Verkehrszuverlässigkeit in Abrede zu stellen ist.