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Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 4/2010 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID über die Beförderung calciumcarbidhaltiger Entschwefelungsmitteln der UN-Nummer 1402 (Calciumcarbid), Klasse 4.3,

Verkehrsrecht - StrassenverkehrsrechtGesetzgebungDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien (Bearbeitung)ZVR 2012/85ZVR 2012, 162 Heft 5 v. 1.5.2012

Zusammenfassung: Vorliegender Beitrag informiert in gebotener Kürze darüber, dass Norwegen und Belgien die multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2010 über die Beförderung calciumcarbidhaltiger Entschwefelungsmittel unterzeichnet haben.

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