Zusammenfassung: In Hinblick auf eine Übertretung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit widmet sich der VwGH der Frage, ob bei der Vorlage eines Eichscheins von einem Erkundungsbeweis auszugehen ist, den die Behörde einholen muss.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 2 StVO