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Kostentragung für die Kundmachung von Verordnungen, sie fällt nicht dem Straßenerhalter zu

VerkehrsrechtJudikaturDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien (Bearbeitung)ZVR 2012/39ZVR 2012, 66 Heft 2 v. 1.2.2012

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht klärend der Frage nach, wer die Kosten für Kundmachungen von Verordnungen aus dem Regime des IG-L zu tragen hat.

Rechtsgrundlagen: § 14 Abs 6 IG-L

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