Zusammenfassung: Vorliegender Beitrag wendet sich dem Zukunftsprojekt der Gemeinschaftsstraße zu, indem nicht nur auf den Begriff an sich, sondern auch auf Zielsetzungen und auf die Umsetzungsvariante der Begegnungszone eingegangen wird.
Rechtsgrundlagen: § 43 StVO; § 76b StVO
Schlagwörter: