Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache hatte sich der VwGH mit der Frage zu befassen, worauf es bei der Prüfung der "Erfordernisse des Fußgängerverkehrs" im Regime des § 93 Abs 1 u 4 StVO ankommt.
Rechtsgrundlagen: § 93 StVO
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