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Unklarheit im erstinstanzlichen Spruch, Korrektur im Berufungsbescheid erforderlich

VerwaltungsverfahrenJudikaturDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien (Bearbeitung)ZVR 2011/188ZVR 2011, 307 Heft 9 v. 1.9.2011

§ 24 Abs 1 FSG; § 25 Abs 1 FSG; § 25 Abs 3 FSG

Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich der VwGH der Frage zu widmen, ob im Spruch eines Entziehungsbescheids die Entziehungsdauer hinreichend konkret formuliert wurde.

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