Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung stellt das erkennende Gericht eindeutig fest, dass iZm der Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung im Regime des § 23 Abs 3 FSG nicht nur der ausländisches Führerschein, sondern auch andere Beweismittel einen tauglichen Nachweis einer entsprechenden Lenkberechtigung darstellen können.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 3 FSG