Zusammenfassung: Der VwGH stellt mit seiner Entscheidung eindeutig fest, dass in Hinblick auf eine Übertretung nach § 5 Abs 2 StVO ein begründeter Verdacht der einschreitenden Beamten in Hinblick auf einen Alkotest ausreicht.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 StVO