Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der wettbewerbsrechtlichen Würdigung der Zulässigkeitsschranken von Werbung eines Beraters in Bezug auf Versicherungsleistungen und auf die unaufgeforderte Kontaktaufnahme mit Unfallopfern.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 Z 2 UWG; § 1a UWG; § 2 Abs 1 UWG; § 107 TKG