Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat thematisiert die Qualität eines amtsärztlichen Gutachtens näher und stellt insofern fest, dass es nicht ausreicht, verkehrspsychologische Stellungnahmen in einem Gutachten bloß zu erwähnen. Vielmehr hätte es einer inhaltlichen Auseinandersetzung bedurft, um ein taugliches Gutachten zu erstellen.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 FSG; § 8 FSG; § 24 Abs 1 FSG