Zusammenfassung: Das erkennende Gericht hatte sich auf dem Weg zu seiner Entscheidung mit dem Einwand des Beschuldigten zu befassen, er hätte die Aufforderung zu einer Atemluftuntersuchung per Zuruf aus einer Distanz von 12-15 Metern nicht wahrgenommen.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 StVO